Bezug von unversteuertem Ethanol ca. 96 % vol, mit chargenbezogenem Analysezertifikat nach PharmEur.

 

Zum Bezug von unversteuertem Ethanol ist die Vorlage eines gültigen, zollamtlichen Erlaubnisscheines notwendig.
Der Erlaubnisschein muss nach 2010 ausgestellt worden sein, da aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2010 alle Erlaubnisschein ungültig geworden sind.
Diesen beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt.

Die Antragsformulare können Sie auf der Internetseite des Zolls www.zoll.de herunterladen.

Hier einige Vorschriften, die Sie unter anderem beachten müssen:

Für Informationen bezüglich der Abgabe von unversteuertem Alkohol als reine Alkohol-Wasser-Mischung klicken Sie bitte hier.
Seit 01.01.2018 besteht die neue Vorschrift, dass Apotheken pro Kalenderjahr mindestens 25 l beziehen müssen.
Die Menge je Lieferung ist ebenfalls auf mindestens 25 l festgelegt. Sollte diese Bedingung nicht erfüllt werden, kann das
zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis widerrufen. Eventuell vorhandene Restmengen von unversteuertem Alkohol müssen
dann mit der Branntweinsteuer in Höhe von 13,03 EUR je Liter Alkohol nachversteuert werden. Aufgrund dieser neuen
Regelung raten wir für den Fall, dass Sie einen Bedarf für zwei Jahre von 50 Litern nicht auf einmal kaufen sollten, auch wenn
der Literpreis dann günstiger wäre, sondern besser jedes Jahr 25 Liter einzukaufen, um den Erlaubnisschein nicht zu verlieren.

Das Hauptzollamt schreibt die Führung eines Verwendungsbuches vor.
Die Überwachung des unversteuerten Alkohols erfolgt durch das Hauptzollamt.
Von jeder Lieferung senden wir eine sogenannte Versandanmeldung an das für Sie zuständige Hauptzollamt.
Bitte prüfen Sie bei Änderungen bezüglich der Firmierung Ihrer Apotheke (z. B. bei Übernahme oder Neueröffnung), ob möglicherweise der Erlaubnisschein geändert werden muss!

Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.zoll.de.

Ethanol ca. 96 % vol nach PharmEur

Als Apotheke sind Sie verpflichtet, nur bei zugelassenen Händlern bzw. Herstellern einzukaufen.

Die Firma Karl-Josef Kost ist einer der wenigen Alkoholhändler in Deutschland, die ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Koblenz) registriert sind (siehe unsere Großhandelserlaubnis für Arzneimittel).
Sie erhalten zu jeder Lieferung ein chargenbezogenes Analysezertifikat.
Die eingesetzten Verpackungen werden mit einer analogen Chargenbezeichnung versehen.

Ethanol erhalten Sie von uns als versteuerte und als unversteuerte Ware, je nach Verwendungszweck.
Die Mindestabnahme Menge beträgt bei versteuertem Alkohol 5 l, bei unversteuertem Alkohol 25 l.

Verpackungen

Wir setzen nur geeignetes Verpackungsmaterial ein.
Sämtliche Gebinde sind für entzündliche Flüssigkeiten zugelassen und entsprechend gekennzeichnet.

Folgende Gebindegrößen sind erhältlich:

  • Karton à 12 × 1 l-PE-Flaschen
  • Karton à 1 bis 6 × 5 l-PE-Kanister
  • 10/20/25/30 l-PE-Kanister
  • 200 l-Stahlfass
  • 1000 l-Kombinations-IBC

Zum Teil werden noch 12,5 l und 30 l-Aluminiumkannen eingesetzt.

Aufgrund geringer Lebensdauer bei hohen Anschaffungskosten haben sich diese Kannen jedoch nicht im Dauereinsatz bewährt.
Für die Benutzung unserer leihweise zur Verfügung gestellten Verpackungen wird eine Miete von zur Zeit 5,00 EUR + MwSt. je Gebinde und Lieferung berechnet.

Bei Fässern und Containern beträgt die Miete 2,50 EUR je angefangene 100 l, mindestens aber 5,00 EUR zzgl. MwSt.

Unsere Leitgefäße sind nur für den Transport von uns an Sie gedacht, nicht aber zur dauerhaften Lagerung.
Gerne befüllen wir auch Ihre eigenen Gefäße, wenn Sie diese als Selbstabholer mitbringen bzw. uns anderweitig zusenden.
Bitte achten Sie in diesem Fall darauf, dass die Gefäße.

  • für die Befüllung und den Transport zugelassen sind
  • sauber sind
  • nicht mit Hähnen versehen sind, die sich beim Transport öffnen könnten
  • intakt und sämtliche Dichtungen und Deckel vorhanden sind

Ihre Gefäße werden von uns auf die korrekte Gefahrgutkennzeichnung geprüft und gegebenenfalls mit neuen Gefahrenetiketten, in der jeweils gültigen Fassung, versehen.
Sämtliche Gebinde werden wunschgemäß befüllt, sodass auch Mengen erhältlich sind, die nicht das zur Verfügung stehende Volumen ausfüllen (z. B. 8 Liter in einem 10 l-Kanister oder 25 l in einem 30 l-Gebinde).

 

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