Hinweise zu Lagermengen von brennbaren Flüssigkeiten
Auszug aus der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) bzw. Technische Richtlinien für brennbare Flüssigkeiten (TRbF):
anzeige- und erlaubnisfreie Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse B (z. B. Alkohole) an bestimmten Orten in nicht zerbrechlichen Gefäßen:
Ort der Lagerung | Lagermenge in Liter |
Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen in unmittelbarer, | 5 |
Keller von Wohnhäusern | 20 |
Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundfläche von bis zu 60 m² | 120 |
über 60 bis 500 m² | 400 |
über 500 m² | 600 |
Unzulässig ist die Lagerung in Durchgängen und Durchfahrten, in Treppenräumen, in allgemein zugänglichen Fluren, auf Dächern von Wohn-, Kranken- und Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie deren Dachräumen, in Arbeitsräumen, in Gast- und Schankräumen.
Ebenfalls unzulässig ist die Lagerung in den in der vorhergehenden Tabelle genannten Räumen, wenn die dort angegebenen Mengen überschritten werden.
In Arbeitsräumen dürfen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen gemäß Anhang L (Sicherheitsschränke) erfolgt.
Bei Überschreiten der oben angegebenen Mengen sind Läger anzeige- und erlaubnisbedürftig.
Dann sind zahlreiche, weitere Vorschriften zu beachten, die wir hier aufgrund des Umfangs nicht weitergeben können.
Allerdings können Sie diese weiteren Vorschriften zum Beispiel hier nachlesen.
Alle Angaben sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu betrachten und daher ohne Gewähr.