Hinweise zu Lagermengen von brennbaren Flüssigkeiten


Auszug aus der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) bzw. Technische Richtlinien für brennbare Flüssigkeiten (TRbF):
anzeige- und erlaubnisfreie Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse B (z. B. Alkohole) an bestimmten Orten in nicht zerbrechlichen Gefäßen:

Ort der LagerungLagermenge
in Liter

Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen in unmittelbarer,
nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen

5
Keller von Wohnhäusern20
Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels
mit einer Grundfläche von bis zu 60 m²
120
über 60 bis 500 m²400
über 500 m²600

Unzulässig ist die Lagerung in Durchgängen und Durchfahrten, in Treppenräumen, in allgemein zugänglichen Fluren, auf Dächern von Wohn-, Kranken- und Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie deren Dachräumen, in Arbeitsräumen, in Gast- und Schankräumen.
Ebenfalls unzulässig ist die Lagerung in den in der vorhergehenden Tabelle genannten Räumen, wenn die dort angegebenen Mengen überschritten werden.
In Arbeitsräumen dürfen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen gemäß Anhang L (Sicherheitsschränke) erfolgt.
Bei Überschreiten der oben angegebenen Mengen sind Läger anzeige- und erlaubnisbedürftig.
Dann sind zahlreiche, weitere Vorschriften zu beachten, die wir hier aufgrund des Umfangs nicht weitergeben können.

Allerdings können Sie diese weiteren Vorschriften zum Beispiel hier nachlesen.

Alle Angaben sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu betrachten und daher ohne Gewähr.


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